Schwerbehindertenrecht (Deutschland)

Das Schwerbehindertenrecht ist ein Teilgebiet des Behindertenrechts, das die besonderen Regelungen zur Teilhabe von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen in Deutschland umfasst. Diese Regelungen enthält Teil 3 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (§ 151 SGB IX).

Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Nicht zum Schwerbehindertenrecht gezählt werden die Regeln nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) über die Versorgung von Personen, die durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen gesundheitliche Schädigungen erlitten haben, wenngleich die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden (Versorgungsämter) auch das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung feststellen und dabei die Maßstäbe der gem. § 30 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung entsprechend gelten (§ 241 Abs. 5, § 153 Abs. 2 SGB IX).


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Stephan Fischer
Gesprächskreis Hirntumor Dresden
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